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Arbeitsrecht -

Kündigung bei Beleidigungen im WhatsApp-Chat

Arbeitnehmer können sich nicht unbedingt darauf verlassen, dass die Kommunikation in privaten Chatgruppen wie z.B. bei WhatsApp vertraulich ist. Das BAG hat entschieden, dass sich Chatteilnehmer bei Beleidigungen und Hetze gegen Vorgesetzte und Kollegen nur ausnahmsweise auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen können, wenn daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Darum geht es

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. 

Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. 

Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger - wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder - in beleidigender und menschenverachtender Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben (u.a. LAG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2022 - 15 Sa 284/22). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des BAG Erfolg. 

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. 

Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. 

Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. 

Sind Gegenstand der Nachrichten - wie vorliegend - beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 

Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

BAG, Urt. v. 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 

Hinweis: Das BAG hat mit Urteilen vom 24.08.2023 in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 24.08.2023

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