Arbeitsrecht -

Sanierungstarifvertrag gilt nach Betriebsübergang fort

Schließen ein Insolvenzverwalter und die Gewerkschaft einen Sanierungstarifvertrag, kann dieser nach einem Betriebsübergang auf eine nicht tarifgebundene Erwerberin weder von der Gewerkschaft noch von den Arbeitnehmern gekündigt werden. Eine Teilkündigung des Arbeitnehmers bezogen auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrags ist nicht möglich.

BAG, Urt. v. 26.08.2009 - 4 AZR 280/08{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Verbandstarifverträge. Der Insolvenzverwalter schloss mit der IG Metall einen befristeten und jeweils zum Monatsende kündbaren Sanierungstarifvertrag, der u.a. eine gegenüber den Verbandstarifverträgen längere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und eine Lohnkürzung regelte.

Zum 01.07.2006 erwarb die nicht tarifgebundene Beklagte den Betrieb. Ihr gegenüber kündigte die IG Metall im Juli 2006 den Sanierungstarifvertrag.

Der klagende Arbeitnehmer, „genehmigte“ diese Kündigung und erklärte hilfsweise die Kündigung sämtlicher "kollektiven und individuellen Vereinbarungen, die … anlässlich des Sanierungstarifvertrags getroffen worden waren, erneut fristgerecht".

Er verlangt von der Beklagten die Zahlung von Differenzbeträgen für die Monate Juli bis Oktober 2006, die sich bei Anwendung der Verbandstarifverträge anstelle des Sanierungstarifvertrags ergeben würden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers waren die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrags maßgebend.

Ob der Betriebsübergang zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Sanierungstarifvertrag führt, war nicht erheblich.

Geschäftsgrundlage einer Transformation der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein die normative Geltung der Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang.

Der Betriebsübergang führte nicht dazu, dass die Beklagte Partei des Sanierungstarifvertrages wurde. Die Kündigung der IG Metall konnte daher nicht gegenüber der Erwerberin erfolgen. Dem Kläger stand ein auf die Regelungen des Sanierungstarifvertrags bezogenes Kündigungsrecht nicht zu

Quelle: BAG - Pressemitteilung Nr. 83/09 vom 26.08.09