Arbeitsrecht -

Urlaubsabgeltung ohne Verzug des Arbeitgebers?

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Wenn der Urlaubsanspruch Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kommt es dabei nicht auf einen Verzug des Arbeitgebers an.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor auch nicht geltend gemacht hatte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt.

Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen.

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Es komme demnach nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.

Der Anspruch hängt damit nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.09.2011 - 8 AZR 846/09) - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.06.2014 - 21 Sa 221/14
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Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 04.08.2014