Erfolgloser Eilantrag einer Anwohnerin gegen Seefest

Eine Anwohnerin des Maschsees in Hannover ist mit ihrem Eilantrag vor dem dortigen Verwaltungsgericht erfolglos gegen die Durchführung des Maschseefestes 2023 vorgegangen. Die regulären Immissionsrichtwerte für Lärm werden demnach am Wohnort der Antragstellerin nicht überschritten. Das Gericht sah sich dabei auch durch eine schalltechnische Untersuchung bestätigt.

Darum geht es

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Durchführung des Maschseefestes 2023.

Mit Bescheid vom 10.07.2023 erteilte die Landeshauptstadt Hannover der Hannover Veranstaltungs GmbH die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung, vom 26.07. bis zum 13.08.2023 die Veranstaltung „Maschseefest 2023“ durchzuführen. 

Die Antragstellerin wohnt in einem Wohngebiet in der Nähe des Nordufers. Am 02.08.2023 erhob sie Klage (Az. 7 A 4125/23) mit dem Antrag, die Erlaubnis für die Durchführung des Maschseefestes aufzuheben. 

Mit ihrem Eilantrag vom 03.08.2023 begehrt sie zudem den vorzeitigen Abbruch des Maschseefestes, da sie sich durch den vom Fest ausgehenden Lärm in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt fühlt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Hannover den Eilantrag auf vorzeitige Beendigung des Maschseefestes abgelehnt.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich auf die südlichen Bereiche des Ostufers (Pier 51, Halfway House, Löwenbastion, Südanleger), auf den Bereich „Geibel“ und auf den Bereich „Maschseequelle“ bezieht. Diese befinden sich nicht in Wohnortnähe zur Antragstellerin. Lärmimmissionen von dort können sie nicht beeinträchtigen.

Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Erlaubnis. In der Erlaubnis zur Durchführung des Maschseefestes werden die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, der Freizeitlärmrichtlinie und der Nds. Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten.

Im Rahmen des Maschseefestes sind am ersten und am letzten Wochenende sogenannte seltene Ereignisse zugelassen worden, bei denen höhere Grenzwerte gelten (28. und 29. Juli 2023 sowie 11. und 12.08.2023). Hier darf bis 2 Uhr in der Nacht statt 40 dB(A) eine Lautstärke von bis 55 dB(A) erreicht werden. 

Soweit die Antragstellerin vorträgt, das sei für sie nicht hinnehmbar, weil sie weiteren Festveranstaltungen wie etwa dem Frühlingsfest, Schützenfest, Oktoberfest, Winterzirkus, Konzerten im Stadion, Musikveranstaltungen auf dem Tramplatz, Christopher Street Day, Open Air Oper im Maschpark und Hannover leuchtet ausgesetzt sei, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. 

Die genauen Einwirkungen durch diese Veranstaltungen sind unklar und können im Eilverfahren nicht ermittelt werden.

Im Übrigen ist im Hinblick auf die Zulassung seltener Ereignisse für die Tage 11. und 12. August 2023 eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die regulären Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm - tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A) - am Wohnort der Antragstellerin nicht überschritten werden. 

Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde eine schalltechnische Untersuchung am Wohnort der Antragstellerin vorgenommen. Nach den Berechnungen ergab sich dort ein Beurteilungspegel von bis zu 40 dB(A). Lediglich eine leichte Wahrnehmbarkeit des Festes könne nicht ausgeschlossen werden.

Das eigens von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Lärmgutachten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die am 05.08.2023 beabsichtigte Geräuschmessung war aufgrund der Witterungsbedingungen (starker Regen) nicht möglich. 

Das Lärmgutachten kommt nur mittels eines „Gedankenexperiments“ zu dem Ergebnis, dass eine Einhaltung des Immissionswertes für das seltene Ereignis und die Nachtzeit von 55 dB(A) an der Wohnung der Antragstellerin nicht sichergestellt sei.

Auch die Anordnung in der Erlaubnis vom 10.07.2023, wonach abweichend von den allgemeinen Immissionsrichtwerten zur Nachtzeit - 40 dB(A) - ein Immissionswert von 43 dB(A) gilt, ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. 

Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 sind in Sonderfällen Veranstaltungen im Freien mit hoher Standortgebundenheit oder hoher sozialer Adäquanz und Akzeptanz zulässig, obwohl sie die festgesetzten Werte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht einhalten. 

Im Erlaubnisbescheid vom 10. Juli 2023 führt die Antragsgegnerin umfassend aus, dass es sich bei dem Maschseefest um eine solche seltene Veranstaltung handele. 

Überdies scheidet wahrscheinlich auch im Hinblick auf die Bestimmung eines Immissionswertes von 43 dB(A) zur Nachtzeit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin aus. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen der Antragsgegnerin werden am Wohnort der Antragstellerin 40 dB(A) nicht überschritten.

Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Groove Garden überzeugen ebenfalls nicht. Zutreffend ist, dass der Groove Garden eine parallel zum Maschseefest stattfindende Veranstaltung ist. 

Allerdings ist diese nicht Regelungsgegenstand der Erlaubnis vom 10.07.2023, sondern durch Baugenehmigung vom 12. April 2022 genehmigt, die wiederum Lärmschutzvorgaben enthält. Gegen diese Baugenehmigung hat die Antragstellerin keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsgegnerin hat in der Erlaubnis vom 10.07.2023 zudem ausreichend sichergestellt, dass die festgesetzten Lärmwerte durch technische Vorrichtungen und eine Überwachung während der Veranstaltung eingehalten werden.

Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage abgelöste Interessenabwägung kann für die Antragstellerin zu keinem günstigeren Ergebnis führen. 

Dem Interesse der Antragstellerin, an den verbleibenden Festtagen vor Lärmbelästigungen durch das Maschseefest verschont zu bleiben, stehen hier gewichtige wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen und der an der Veranstaltung beteiligten Unternehmen gegenüber. 

Eine vorzeitige Beendigung des Maschseefestes oder auch nur von Teilen des Festes wäre mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden und würde die Wirtschaftlichkeit der Veranstaltung gefährden, was eine erneute Durchführung in den künftigen Jahren in Frage stellen würde. 

Für die Vollziehung der Erlaubnis streiten daneben auch gewichtige öffentliche Interessen. Die Veranstaltung ist sowohl für die Stadt als auch die gesamte Region Hannover wegen der hohen Besucherzahlen aus wirtschaftlicher Sicht besonders bedeutend. 

Überdies schärft sie das touristische und kulturelle Profil und hat als Deutschland größtes Seefest Strahlkraft weit über die Grenzen Hannovers hinaus.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. 

Verwaltungsgericht Hannover, Beschl. v. 09.08.2023 - 7 B 4136/23

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung v. 09.08.2023

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