Familienrecht -

Antragsfrist für die Elternzeit von Soldaten

BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2010 — 1 WB 13.09 und 1 WB 14.09

Rechtlicher Hintergrund:

Nach § 1 Abs. 2 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung von 2004 besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Zugrunde liegender Sachverhalt:


Die Antragsteller der beiden Verfahren hatten für ihre im März 2004 bzw. im August 2005 geborenen Kinder nach deren drittem Geburtstag bei der Stammdienststelle der Bundeswehr die Gewährung noch nicht genommener Elternzeit im Umfang von zwölf bzw. rund vier Monaten beantragt. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die restliche Elternzeit sei verfallen, weil ihre Übertragung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe:


Weder der Elternzeitverordnung noch dem Soldatengesetz lasse sich eine Antragsfrist entnehmen. Der Argumentation des Bundesministers der Verteidigung, die Antragsfrist ergebe sich aus der ständigen Verwaltungspraxis und personalwirtschaftlichen Erfordernissen, vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen, weil ein normativ gewährter Anspruch eines Bürgers nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden könne.

Die inzwischen vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 14.02.2009 eingefügte Antragsfrist für die Übertragung gelte nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 27.04.10