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Familienrecht -

Sorgerecht: Wer bestimmt über Urlaubsreisen?

Eine gewöhnliche Urlaubsreise, mit der keine Gefahren verbunden sind, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, ist eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die von einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Anders kann dies bei Auslandsreisen sein. Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass hierbei aber familiäre und kulturelle Bindungen zu berücksichtigen sind.

Darum geht es

Die Mutter und der Vater des zweijährigen Jungen leben getrennt. Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vater regelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben.

Die Mutter stammt ursprünglich aus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihrem Sohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, die Großmutter und die Halbschwester des Jungen, besuchen.

Der Vater stimmte dieser Auslandsreise seines Sohnes nicht zu. Die Mutter wendete sich an das Familiengericht. Dieses entschied, dass die Mutter alleine über die Durchführung der geplanten Reise mit ihrem Sohn entscheiden dürfe (Amtsgericht Landau, Beschl. v. 05.11.2025 - 3 F 333/25). Hiergegen beschwerte sich der Vater des Jungen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Mutter die Befugnis habe, über die Durchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter die geplante Reise.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich bei der geplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handele, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über die von einem Elternteil alleine entschieden werden könne, sofern mit der Reise keine Gefahren verbunden seien, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen.

Vielmehr handele es sich bei der konkret geplanten Reise nach Osteuropa um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen müsse.

Im Sinne des Kindeswohl dürfe die Mutter in diesem Fall die Entscheidung über den Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in dem osteuropäischen Land die Entwicklung des Jungens unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren.

Durch die mütterliche Herkunft habe der Sohn enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.

Demgegenüber würde im konkreten Fall der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn nicht eingeschränkt werden, da die vorgesehenen begleiteten Kontakttermine mit dem Vater im Reisezeitraum tatsächlich nicht stattfinden könnten. 

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.12.2025 - 2 UF 153/25

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 25.06.2026

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