Familienrecht -

Eilantrag eines Schülers auf Aufnahme an einer Realschule

Die Städtische Realschule Gevelsberg ist verpflichtet, einen Schüler vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen. Das hat das OVG NRW in einem Eilverfahren entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Nach dem Gericht war die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule entgegen der Annahme des Schulleiters nicht erschöpft.

Darum geht es 

Die Realschule lehnte den Aufnahmeantrag des Schülers mit der Begründung ab, alle zur Verfügung stehenden Plätze seien an andere Kinder vergeben worden.

Gegen diese Entscheidung legte der Schüler Widerspruch ein und suchte zugleich beim Verwaltungsgericht Arnsberg um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Schulleiter, den Schüler vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule Gevelsberg aufzunehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hatte beim Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der für das Schulrecht zuständige 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Der Schüler hat einen Anspruch darauf, vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule Gevelsberg aufgenommen zu werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Aufnahmekapazität der vierzügigen Realschule entgegen der Annahme des Schulleiters nicht erschöpft; es stehen noch zwei freie Plätze zur Verfügung.

Der antragstellende Schüler kann einen dieser beiden Schulplätze beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Warteliste einen hinteren Platz (Nr. 102) belegt. Denn mit ihm hat zuletzt nur noch ein weiterer Bewerber gegen die ablehnende Entscheidung Wider­spruch eingelegt.

Die Aufnahmeanträge der übrigen nicht berücksichtigten Bewerber sind unanfechtbar abgelehnt, so dass zwischen ihnen und dem antragstellenden Schüler keine Konkurrenzsituation gegeben ist.

Abweichendes gilt demgegenüber in den Fällen, in denen ein Schulplatz erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens frei wird, z. B. durch den Wegzug eines zunächst aufgenommenen Kindes.

Dieser Schulplatz ist den weiterhin interessierten Kindern in der Reihenfolge ihres Platzes in der Warteliste anzubieten.

Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche, eine andere Sachlage betreffende Ablehnungsentscheidung unanfechtbar geworden ist.

Denn eine nachträgliche Änderung der Sachlage wird von der zuvor ergangenen bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung nicht erfasst.  

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2026 - 19 B 662/26 

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 20.08.2026

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