Familienrecht -

Keine Neubewertung des Abiturs wegen Unterrichtsausfalls

Ein Ex-Schüler eines Gymnasiums hat keinen Anspruch auf Neubewertung des Abiturs wegen Unterrichtsausfalls. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Das Gericht betonte, dass hierfür keine fiktiven Leistungen relevant sein können. Der Einwand betrifft keinen Beurteilungsfehler, sondern einen Fehler beim Zustandekommen der Leistung, der allenfalls zu einer Wiederholung führen kann. 

Darum geht es 

Der Kläger legte im Frühjahr 2025 erfolgreich sein Abitur am Eduard-Spranger-Gymnasium in Landau ab.

In der Folge beantragte er die Neubewertung seiner Leistungen in den von ihm belegten Leistungskursen Deutsch, Biologie und Sport in den Schulhalbjahren 12/2 und 13 sowie der Abiturarbeiten in den drei genannten Fächern.

Nach Ablehnung seines Begehrens durch das genannte Gymnasium und Zurückweisung seines Widerspruchs durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhob der Kläger im April 2026 Klage auf Neubewertung seiner schulischen Leistungen.

Er berief sich u.a. auf massiven Unterrichtsausfall in den Leistungskursen und sah darin einen Verstoß gegen den landesweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Gericht aus, fiktive Leistungen des Klägers könnten der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht zugrunde gelegt werden.

Der Kläger mache mit seinem Einwand, es sei massiv Unterricht ausgefallen, keinen berücksichtigungsfähigen Beurteilungsfehler geltend, sondern einen Fehler beim Zustandekommen seiner Prüfungsleistung.

Ein solcher Fehler führe jedoch nicht zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer Wiederholung der der Abiturprüfung.

Eine solche Nachprüfung habe der Kläger für sich jedoch ausgeschlossen. Ein Nachteilsausgleich wegen unzureichender Ausbildung komme demgegenüber nicht in Betracht. 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 30.10.2026 - 2 K 418/26.NW 

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Pressemitteilung v. 30.10.2026

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