Familienrecht -

CSU gibt Widerstand gegen Stiefkindadoption auf

Mit Schriftsatz vom 08.07.2009 hat die Bayerische Staatsregierung einen Normenkontrollantrag zurückgenommen, mit dem sie vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Stiefkindadoption vorgegangen war.

Mit der seit 01.01.2005 geltenden Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner derjenigen von Ehegatten weiter angeglichen. Insbesondere wurde die sogenannte Stiefkindadoption ermöglicht.

Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind hat und sich der andere Lebenspartner mit um dieses Kind kümmert, kann diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden. Dabei gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach grundsätzlich auch der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes dient.

Gegen diese Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes hatte sich die Bayerische Staatsregierung mit einem Normenkontrollantrag an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Nach ihrer Auffassung verstößt insbesondere die Stiefkindadoption gegen Art. 6 GG, da Elternrechte nur einem Vater und einer Mutter, nicht aber zwei Personen gleichen Geschlechts zustehen könnten. Mit Schriftsatz vom 08.07.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte Bayerns den Normenkontrollantrag zurückgenommen.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begrüßt diesen Schritt. Sie will noch weiter gehen und fordert die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption durch eingetragene Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehepaaren.

Grundlage dieser politischen Entscheidung ist das Ergebnis einer vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenen Studie zur Situation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Nach der Studie ist die Beziehungsqualität in der Familie der bedeutsame Einflussfaktor für die kindliche Entwicklung. Auf die Familienform komme es dabei nicht an. Die Studie hat das Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik in München durchgeführt.

Voraussetzung für das gemeinsame Adoptionsrecht von Lebenspartnern ist allerdings, dass Deutschland das geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen zeichnet und in Kraft setzt. Dieses Abkommen lässt im Unterschied zur Fassung von 1967 die gemeinsame Adoption auch durch Lebenspartner zu.

Weiterführende Informationen zur Stiefkindadoption auf rechtsportal.de:

Bibliothek, Familienrecht per Mausklick, Stichwort "Ausspruch und Voraussetzungen einer Annahme als Kind: Neuverfahren ab 1.9.2009" (Schnellsuche: D5721_adop003)

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Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 10.08.09