Familienrecht -

Dynamik der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Versorgungsausgleichs

Um als dynamisch im Sinne des Versorgungsausgleiches zu gelten, muss eine noch im Anwartschaftsstadium befindliche Versorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenversorgung) zumindest nahezu entsprechen.

Dabei sind für den notwendigen Vergleich die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenversorgung) sowie der betrieblichen Altersversorgung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum, üblicherweise die letzten zehn Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, heranzuziehen

Das OLG Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgrund schwerer Verfahrensmängeln aufgehoben und an das AG Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist im Scheidungsfall von Amts wegen zu betreiben Eines Antrags der Eheleute bedarf es nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht vielmehr gilt für die Ermittlungen von Amts wegen § 12 FGG. Hiernach hat das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betreffen die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG betreffen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art. des Versorgungsausgleiches betreffen können.

Diesem Grundsatz sei das Amtsgericht nicht ausreichend nachgekommen.

Zum einen seien die Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung AG  sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich ihrer dynamischen Ausgestaltung nicht ausreichend ermittelt worden. Das Amtsgericht habe insoweit gegen seine Amtsermittlungspflichten verstoßen, als nicht durch eine kurze Rückfrage beim Versorgungsträger klargestellt worden ist, welche Auskunft die tatsächlich für den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen ist.

Zum anderen sei für die zuvor genannte betriebliche Altersversorgung bei der ... Lebensversicherungs AG unklar, ob und gegebenenfalls welche Dynamik diese besitzt. Die Bestimmung der Dynamik im Sinne des Versorgungsausgleichs knüpft an die Entwicklung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung an, wie § 1587 a Abs. 3 BGB zeigt. Dynamisch ist eine Versorgung dann, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest nahezu entspricht. Um als dynamisch im Sinne des Versorgungsausgleiches zu gelten, muss eine noch im Anwartschaftsstadium befindliche Versorgung sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung/Beamtenversorgung zumindest nahezu entsprechen. Dabei sind für den notwendigen Vergleich die Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenversorgung) sowie der betrieblichen Altersversorgung für einen längeren zurückliegenden Zeitraum, üblicherweise die letzten zehn Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, heranzuziehen.

Der Mittelwert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung könne dafür anhand von insoweit erstellten Tabellen schnell ermittelt werden (vgl. z. B. Gutdeutsch, FamRB 2007, 95 f). Für die betriebliche Altersversorgung sei dagegen deren Mittelwert durch entsprechende Rückfrage beim Versorgungswerk zu klären, welches die Steigerungsraten z.B. der letzten zehn Jahre sowohl für die Anwartschafts- als auch die Leistungsphase mitzuteilen hat. Die (eventuellen) Steigerungsraten seien aber bislang unbekannt und durch Nachfrage des Amtsgerichts auch nicht aufgeklärt worden, worin ein weiterer Aufklärungsfehler des Amtsgerichts zu sehen sei.

Quelle: OLG Brandenburg - DRsp Nr. 2007/8522 vom 02.04.07