Familienrecht -

Kinderrechte sollen im Grundgesetz festgeschrieben werden

Vertreter der Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder haben am 19.12.2007 über Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern beraten. Bundesjustizministerin Zypries hat konkrete Vorschläge unterbreitet, um gefährdete Kinder effektiv zu schützen.

Bundesjustizministerin Zypries erklärte, dass Schätzungen zufolge etwa 5 bis 10 % aller Kinder unter 6 Jahren vernachlässigt würden. Viele Risikofamilien könnten mit den herkömmlichen Angeboten der Jugendämter, der Erziehungsberatung oder der Familienbildung nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden. Daher sei eine Stärkung des Schutzauftrag der staatlichen Gemeinschaft erforderlich.

Zypries setzt sich insbesondere für die folgenden Maßnahmen ein:

Verbindliches Einladungswesen für Vorsorgeuntersuchungen

Einige Länder sehen bereits ein verbindliches Einladewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern vor. Ergänzt werden soll § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – um folgenden Absatz (1a) vor:

„Nehmen die Personensorgeberechtigen trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teil, prüft das Jugendamt, ob Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen. Ergeben sich dabei aufgrund zusätzlicher Umstände Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist ein Hausbesuch durchzuführen. Die Stellen, die nach Landesrecht für die Überprüfung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zuständig sind, teilen dem Jugendamt mit, wenn Personensorgeberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen haben.“

Durch die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen soll eine Möglichkeit geschaffen werden, frühzeitig auf Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern aufmerksam zu werden und eine Schädigung des Kindes abzuwenden. In diesem Zusammenhang sollen die Jugendämter verpflichtet werden zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn die Eltern trotz wiederholter Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Sprechen darüber hinaus weitere Umstände für eine Vernachlässigung des Kindes, muss ein Hausbesuch erfolgen.

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls

Bereits im Juli 2007 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf" zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" vorgestellt. Er wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der Gesetzesvorschlag setzt auf Prävention. Familiengerichte sollen früh tätig werden, bevor das Kind zu Schaden kommt bzw. ein Entzug des Sorgerechts notwendig wird. Deshalb werden den Gerichten konkrete Handlungsalternativen an die Hand gegeben, die sie schon frühzeitig anordnen können.

Sie können die Familien z. B. zu einem Anti-Gewalt-Trainining verpflichten, eine Erziehungsberatung oder Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge anordnen. Außerdem müssen familiengerichtliche Verfahren bei einer Gefährdung des Kindeswohls künftig vorrangig behandelt werden. Ein erster Gerichtstermin muss schon binnen eines Monats stattfinden. Darüber hinaus soll die Gefährdung des Kindes schon im Vorfeld und unabhängig von einem gerichtlichen Einschreiten erörtert werden. Dabei soll den Eltern der Ernst der Lage vor Augen geführt und darauf hingewirkt werden, dass sie notwendige Erziehungshilfen des Jugendamtes besser in Anspruch nehmen.

Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Jugendämtern verbessern

Ergänzend soll auch eine verbesserte Kooperation der Familien- und Jugendgerichte mit den Jugendämtern sichergestellt werden, damit das staatliche Handeln gegenüber den Eltern und Kindern in schwierigen Lebenssituationen widerspruchsfrei ist.

Kinderrechte im Grundgesetz

Schließlich sollen auch die Rechte des Kindes in Art. 6 GG verankert werden. Nach Artikel 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das Recht der Eltern wird in Artikel 6 Abs. 2 GG gewährleistet. Nun soll auch das Recht des Kindes als eigenes subjektives Recht formulieren werden. Das Bundesministerium für Justiz schlägt daher die Einfügung eines neuen Satzes 2 in Artikel 6 Abs. 1 GG vor:

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 19.12.07