Einem siebenjährigen Grundschüler kann zugemutet werden, für den Schulweg über eine kurze Strecke die S-Bahn zu nutzen. Das hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilverfahren entschieden. Ein Anspruch auf Einrichtung eines sog. Schülerspezialverkehrs zwischen dem Wohnort und der nächstgelegenen Grundschule im Nachbarort bestand nach dem Gericht im Streitfall nicht.
Darum geht es
Die Antragsteller sind Eltern aus dem Kurort Rathen, deren Sohn die Grundschule im benachbarten Königstein besucht. Sie begehren die Beförderung ihres Kindes mit einem Schülerspezialverkehr auch im Schuljahr 2025/2026.
Der zuständige Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat den in den vergangenen Jahren eingerichteten Schülerspezialverkehr zwischen dem Kurort Rathen und der Grundschule Königstein mit Beginn des Schuljahres 2025/2026 eingestellt.
Die betroffenen Schüler wurden auf die Nutzung der S-Bahn-Verbindung mit der S1 verwiesen. Vor diesem Hintergrund beantragten die Antragsteller beim Landkreis die ausnahmsweise Beförderung ihres Kindes wie bisher.
Der Schulweg sei insgesamt zu gefährlich. Er könne einem Zweitklässler und Verkehrsanfänger nicht zugemutet werden.
Der Landkreis lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass der Schulweg mehrfach durch sein Fachamt begangen wurde und dabei keine, über das für einen urbanen Raum typische Maß hinausgehende, Gefahren festgestellt worden seien.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Eilantrag der Eltern abgelehnt.
Die von den Eltern vorgebrachten Argumente, unter anderem hinsichtlich der Sogwirkung von durchfahrenden Güterzügen, unaufmerksamen Autofahrern und wiederkehrenden Gleisarbeiten mit Schienenersatzverkehr, vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.
Im Ergebnis sei der tägliche Schulweg mit der S-Bahn für ein Kind der zweiten Klassenstufe zumutbar. Die Zumutbarkeit ergebe sich aus den Vorgaben der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises.
Der gesamte Schulweg des betroffenen Kindes weise keine besonderen, über die im Straßenverkehr üblichen Gefahren hinausgehende, Hürden auf.
Insbesondere seien alle Fußwege beleuchtet, die Bahnübergänge beschrankt oder mit einer Unterführung ausgestattet und die Strecke bis zur Ampelquerung der B172 in Königstein könne über eine verkehrsberuhigte Gasse zurückgelegt werden.
Das Fahren mit der S-Bahn und der weitere Schulweg ab dem Bahnhof Königstein könnten vom Kind mit seinen Eltern geübt werden.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschl. v. 07.08.2025 - 5 L 845/25
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden, Pressemitteilung v. 08.08.2025