Kostenrecht -

Geschäftsgebühr für Deckungszusage

Mandanten mit Rechtsschutzversicherung sind immer gerne gesehen und willkommene Gäste in jeder Kanzlei. Die Anfrage bei der Versicherung, ob im jeweiligen Fall eine Deckungszusage erteilt wird, übernehmen viele Rechtsanwälte gerne für den Mandanten, ohne dafür etwas in Rechnung zu stellen.

Im Grunde ist das eine einfache, aber durchaus sinnvolle Serviceleistung vom Anwalt. Denn dieser kann im Zweifel besser darlegen, um was es inhaltlich genau geht.

Häufig wird aber übersehen, dass diese Tätigkeit, also das Erfragen der Deckungszusage, eine eigenständige Angelegenheit darstellt und daher eine Geschäftsgebühr auslöst. Dies haben z.B. auch das LG München I (Urt. v. 06.05.2008 - 30 O 16917/07) bzw. das AG Schwandorf (Urt. v. 11.06.2008 - 2 C 0189/08) so gesehen.

Der Gegenstandswert entspricht dabei den Kosten, die voraussichtlich auf den Mandanten zukommen werden. Das sind die Gebühren des eigenen bzw. des gegnerischen Anwalts, Gerichtsgebühren, Gutachterkosten sowie Zeugen- oder sonstige Auslagen.

Die hier dargestellte Geschäftsgebühr wird in aller Regel nicht von der Versicherung erstattet. Sofern sich die Gegenseite aber beispielsweise in Verzug befindet, ist sie zur Erstattung auch dieser Gebühren verpflichtet. Das AG Schwandorf hat auch dazu in seiner Entscheidung (s.o.) Stellung genommen.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 26.02.09