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Verkehrsrecht, Kostenrecht -

Anwaltskosten: Voreilige Beauftragung bei Autokauf?

Wann besteht Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten? Das Amtsgericht München hat bei einem Autokauf den Anspruch des Käufers wegen einer „vorschnellen“ Beauftragung eines Anwalts abgelehnt. Im Streitfall sollte ein Gebrauchtwagen über einen vom Händler vermittelten Bankkredit finanziert werden. Nach einer für den Käufer unklaren E-Mail schaltete dieser einen Anwalt ein.

Darum geht es 

Ein Münchner erwarb bei einem Münchner Autohändler am 12.07.2024 einen gebrauchten Toyota zum Preis von 23.490,01 €. 6.000 € zahlte der Kläger per Überweisung, der restliche Betrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das durch den Händler vermittelt wurde. 

Nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs meldete sich der Händler und teilte dem Käufer am 06.09.2024 mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen „Rückzieher“ gemacht habe. 

Der Händler stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder das Auto zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.

Am 30.09.2024 teilte der Händler mit, dass die Angelegenheit nun geregelt sei und der Käufer sein Auto behalten könne.

Der Käufer machte nunmehr jedoch Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Autohändler geltend. Da dieser eine Zahlung verweigerte, klagte der Käufer vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.583,69 €. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. 

Es bestehe vorliegend keine Anspruchsgrundlage für den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 

Die Beklagte habe sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht befunden, so dass Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB ausscheiden. 

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich auch nicht aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Beklagte habe keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt, die die Einschaltung des klägerischen Rechtsanwalts erforderlich gemacht hätte.

Zwar mag die streitgegenständliche E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 06.09.2024 für einen Verbraucher unklar formuliert sein und zu Verwirrung führen, eine Nebenpflichtverletzung sei darin aber nicht zu sehen. 

Bei lebensnaher Auslegung bezöge sich diese E-Mail nicht auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung der Parteien, sondern auf das seitens der Beklagten vermittelte Finanzierungsgeschäft des Klägers mit der Bank des Herstellers.

Auch wenn man vorliegend eine Nebenpflichtverletzung bejahen würde, wäre die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Klärung der Angelegenheit nach den Umständen des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen. 

Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB sei es geboten gewesen, dass der Kläger vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versucht, mit der Beklagten, bzw. der Darlehensgeberin das Problem zu lösen. 

Der Kläger habe bereits am 06.09.2024 um 14.53 Uhr Kontakt mit den Klägervertretern aufgenommen, also nur wenige Stunden nach der streitgegenständlichen E-Mail. 

Die Inanspruchnahme eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt erscheine nicht erforderlich, auch wenn der Kläger über mangelnde Deutschkenntnisse verfügt. Fehlende Sprachkenntnisse fallen demnach in die eigene Risikosphäre.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 08.05.2025 - 223 C 1289/25

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.10.2025

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