Verkehrsrecht -

Kollision mit Ast: Radfahrer geht leer aus

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der nach der Kollision mit dem Ast einer Hecke Schadensersatz geltend gemacht hatte. Die beklagte Stadt war demnach im Streitfall nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit von Arbeiten eines spezialisierten Gartenbaubetriebs zu kontrollieren. Der Kläger hätte sich zudem auf unerwartete Hindernisse einstellen müssen.

Darum geht es

Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteils Pechau befahren. 

Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen.  Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. 

Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. 

Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Der Kläger forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 € und Schadensersatz von 424,07 €

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.

Die beklagte Stadt war demnach aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. 

Vielmehr konnte sich die Stadt nach dem Gericht darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste demnach seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. 

Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. 

Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist seit Mitte November 2025 rechtskräftig. 

Auf die Berufung des Klägers hin hat das OLG Naumburg darauf hingewiesen, dass die drei Zivilrichter des OLG einstimmig der Auffassung sind, dass die Berufung offensichtlich keinen Erfolg haben wird (Beschl. v. 06.11.2025 - 7 U 43/25).  

Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Landgericht Magdeburg, Urt. v. 30.07.2025 - 10 O 240/25

Quelle: Landgericht Magdeburg, Pressemitteilung v. 28.11.2025

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