Ein Pauschalreiseveranstalter muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Als Vertragspartner der Airline muss der Reiseveranstalter deren Bestimmungen und Praxis kennen und Reisende entsprechend informieren. Das hat das Landgericht München II hat den Reiseveranstalter zur Reisepreisrückzahlung und Schadensersatz verurteilt.
Darum geht es
Der Kläger und seine Frau aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) in der Zeit vom 09. bis 20.06.2024 gebucht.
Im bezahlten Reisepreis von 3.640 € waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten.
Der beklagte Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes.
Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular („E-Ticket“) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen.
Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.
Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten.
Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren. Es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 €.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht München II gab dem Kläger recht.
Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt.
Die Beklagte musste demnach bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein ihr Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und den Kläger entsprechend informieren.
Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen.
Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.
Landgericht München II, Urt. v. 25.02.2026 - 6 O 3835/24
Quelle: Landgericht München II, Pressemitteilung v. 26.02.2026