Das Landgericht Frankenthal hat einer Familie eine Entschädigung von knapp 5.000 € zugesprochen. Im Streitfall war ein Transportschaden entstanden und ein Koffer mit Reiseutensilien nicht angekommen. In solchen Fällen können Reisende nicht nur Schadenersatz für die beschädigten und verlorenen Gegenstände verlangen, der Veranstalter muss auch einen Teil des Reisepreises zurückzahlen.
Darum geht es
In den Osterferien suchen viele Familien Erholung mittels einer Pauschalreise. Doch wird das Gepäck beim Flug ins Urlaubsparadies beschädigt oder verschwindet gar auf dem Weg, ist die Urlaubsfreude schnell getrübt.
Im konkreten Fall buchte die fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei.
Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden.
Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen einen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom Veranstalter auch teilweise erstattet.
Die Familie verlangte aber auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat der Familie teilweise recht gegeben und den Veranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises verurteilt. Das Gericht hat eine Entschädigung von knapp 5.000 € zugesprochen.
Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Denn der Reiseveranstalter habe die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren.
Der Verlust des Gepäcks habe den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt.
Statt sich zu erholen sei die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Neben den Kosten der Neubeschaffung müsse deshalb auch 35 % des Reisepreises erstattet werden.
Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit erhielt die Familie jedoch nicht, denn die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung sei trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 - 7 O 321/25
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 31.03.2026