Klaus Eppele © fotolia.de

Verkehrsrecht -

Autokauf: Mängelprüfung vor Rücktritt

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht. Das hat das Landgericht Landau im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs entschieden.

Darum geht es 

Ein Mann hatte im Februar 2024 in einer Gemeinde im Kreis Bad Dürkheim bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Jaguar XJ8 für 7.500 € gekauft.

Später wollte er das Auto zurückgeben und sein Geld zurückerhalten. Er berief sich darauf, dass das Fahrzeug Kühlwasser verliere.

Der Käufer verlangte aber vorher eine schriftliche Zusage, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Käufer konnte sich vor dem Landgericht Landau nicht erfolgreich auf einen Rücktritt berufen.

Wer ein Auto kauft und später einen Mangel beanstandet, kann den Kauf nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

Der Verkäufer muss vorher die Möglichkeit bekommen, sich das Auto selbst anzusehen. Der Käufer darf das nicht davon abhängig machen, dass der Verkäufer schon vorher eine Reparatur verspricht.

Nach Auffassung der Kammer durfte der Verkäufer das Auto zunächst selbst überprüfen. Er hatte den Käufer aufgefordert, den Jaguar dafür in seine Werkstatt zu bringen.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Verkäufer nicht zusagen, dass der behauptete Kühlwasserverlust beseitigt werde bevor er das Auto überhaupt untersuchen konnte.

Gerade bei einem technischen Problem an einem Fahrzeug muss der Verkäufer erst prüfen können, ob der Fehler wirklich vorliegt, was die Ursache ist und ob er dafür verantwortlich ist. Erst danach kann es um eine Reparatur gehen.

Der Käufer hätte das Auto daher ohne weitere Bedingungen zur Überprüfung bereitstellen müssen. Weil er das nicht tat, konnte er den Kauf nicht rückgängig machen.

Die Entscheidung zeigt: Erst prüfen lassen, dann zurücktreten. Wer vorher schon eine Reparaturzusage verlangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Käufers gegen das Urteil zurückgewiesen.

Landgericht Landau, Urt. v. 19.11.2025 - 3 O 10/25

Quelle: Landgericht Landau, Pressemitteilung v. 10.06.2026

Gratis-Download für Sie!

KI-Experte Tom Braegelmann: Lernen Sie die vier Elemente des guten Prompts kennen - plus zahlreiche Tipps & Tricks sowie ein brilliantes Praxisbeispiel

» Jetzt kostenlos herunterladen!

Die erste Adresse für Verkehrsrecht im Internet. Datenbank mit fundiertem verkehrsrechtlichem Fachwissen, Entscheidungen und aktuellen Nachrichten

39,95 € mtl. zzgl. USt