Verkehrsrecht -

Abtretung von Ansprüchen gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Unionsrecht steht der Abtretung einer Entschädigungsforderung gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht entgegen. Das hat der EuGH klargestellt. Die fragliche Richtlinie regelt demnach weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. 

Darum geht es

In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher.

Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschädigungsforderungen gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.

Genauer gesagt handelt es sich um die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes der durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschäden einerseits und der Entschädigung, die die Versicherung an die geschädigte Person gezahlt hat, andererseits.

Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 2009/103/EG v. 16.09.2009) einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der EuGH hat die Vorlagefrage verneint. Das Unionsrecht steht demnach der Abtretung einer
Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung nicht entgegen.

Die Richtlinie soll den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten.

Dieser Schutz erstreckt sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als „Geschädigte“ gelten (Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103).

Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, kann nicht als „Geschädigter“ angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat.

Die Richtlinie regelt weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können.

Folglich steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.

EuGH, Urt. v. 25.06.2026 - C-277/25 

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 25.06.2026

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