Auch auf einer Rennstrecke gilt: Nur der, der die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Ein Ölverlust auf dem Nürburgring ist dort kein solch gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Darum geht es
Das klägerische Fahrzeug, ein Porsche, befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt.
Das Beklagtenfahrzeug, ein BMW, fuhr vor dem klägerischen Fahrzeug. Am Beklagtenfahrzeug trat Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam der Porsche ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke.
Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 €.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Verlustes des Betriebsmittels zu 100 % haften muss. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.022,92 € hat und im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden selbst tragen muss.
Die geforderte äußerste Sorgfalt eines „Idealfahrers“ habe die Klägerin nicht nachweisen können, denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe.
Nur wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Dass hier die Richtgeschwindigkeit eingehalten wurde, konnte die Klägerin nicht beweisen.
Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein „Idealfahrer“ die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen können und so den Unfall hätte vermeiden können.
Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Klägerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen.
Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden.
Hierzu zitierte die Kammer aus einer Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschl. v. 19.01.2023 - 12 U 1933/22), in der ausgeführt wird, dass es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge.
Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen.
Sowohl das „sportliche“ Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte erhebliche Gefahrenpotentiale.
Landgericht Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 - 5 O 212/24
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz, Entscheidung des Monats