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Verkehrsrecht -

Trunkenheitsfahrt im Parkhaus 

Eine Trunkenheitsfahrt hat auch in einem Parkhaus Konsequenzen, denn es ist eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gilt ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändert auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. 

Darum geht es 

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 2 % Promille erheblich alkoholisiert.

Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück. 

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen.

Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei.

Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt und die Revision des Angeklagten, der wegen der Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen. 

Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten.

Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.

BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 - 204 StRR 102/26

Quelle: BayObLG, Pressemitteilung v. 01.06.2026

 

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