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Verkehrsrecht -

Unfall auf Parkplatz: Verkehrsregeln und Haftungsverteilung

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung untereinander zu suchen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und nach einem Unfall auf dem Kundenparkplatz eines Baumarkts eine hälftige Haftungsquote angenommen.

Darum geht es

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. 

Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. 

Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten i.H.v. 25 % angenommen (Urt. v. 23.12.2021 - 2 O 1096/20). Es war der Auffassung, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der über die Einmündung hinaus geradeaus gefahren sei, nach der Regel „rechts vor links“ die Vorfahrt hätte achten müssen.  

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat vor dem OLG Frankfurt zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 % geführt. 

Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. 

Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. 

Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. 

Das OLG Frankfurt hat folgende Grundsätze zu Grunde gelegt: Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gelte für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, d.h. jeder Fahrzeugführer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. 

Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. 

Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.6.2022 - 17 U 21/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 07.07.2022

 

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