Ein Landkreis kann Erbansprüche eines schwerbehinderten Leistungsbeziehers nicht ohne Weiteres auf sich überleiten. Das hat das LSG Baden-Württemberg in einem Eilverfahren klargestellt. Nach dem Gericht setzt eine Überleitung Leistungen voraus, die als Zuschuss gewährte wurden. Im Streitfall ging es um Eingliederungshilfe, die teilweise als Darlehen erbracht wurde.
Darum geht es
Ein schwerbehinderter Mann (M.), der in einer Gemeinde am Bodensee wohnt, erhielt von dem dortigen Landkreis Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe) in Form von Assistenzleistungen.
Nach dem Tod der Mutter des M. wollte der Landkreis etwaige Ansprüche des M. auf das Erbe bzw. gegen Miterben auf sich überleiten. Die Überleitung sollte dabei „sämtliche Ansprüche“ erfassen.
Durch die gesetzlich mögliche Überleitung sollen die Eingliederungshilfeträger, hier der Landkreis, die Möglichkeit bekommen, erbrachte Leistungen erstattet zu erhalten.
Auf den Eilantrag des M. hat das Sozialgericht Konstanz die Vollziehung der Überleitung vorläufig gestoppt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Landkreises gegen diese Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Das Aussetzungsinteresse des M. überwiege das Vollzugsinteresse des Landkreises. Denn der Senat habe ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitung.
Zwar hätten die Voraussetzungen für eine Überleitung an sich vorgelegen. So habe M. zumindest möglicherweise einen vermögenswerten Anspruch auf Auseinandersetzung des Erbes gegen seine Schwester als Miterbin.
Neben verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten sei jedoch problematisch, dass der Landkreis die Leistungen teilweise - von Februar 2023 bis Januar 2025, in einer Höhe von ca. 33.000 € - als Darlehen erbracht habe.
Nach herrschender Meinung setze eine Überleitung aber als Zuschuss gewährte Leistungen voraus. Auch seien ermessensrelevante Gesichtspunkte unzureichend ermittelt worden.
Wie die Stuttgarter Richter weiter hervorhoben, sei es jedenfalls ermessensfehlerhaft, wenn der Landkreis die darlehensweise Leistungsgewährung nicht berücksichtige und mit der streitigen Überleitungsanzeige sämtliche Ansprüche des M. als Miterbe auf sich überleite.
Damit nehme der Landkreis dem M. jeglichen wirtschaftlichen Spielraum und vereitele von vornherein, dass der M. das ihm gewährte Darlehen an den Eingliederungshilfeträger zurückführen könne.
Auch habe der Landkreis nicht in Erwägung gezogen, wie bei einer Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche das dem M. gesetzlich zustehende Schonvermögen gewährleistet werden könne. Dieses habe 2025 67.410,00 € betragen.
Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten verfüge der M. aber nur über Barvermögen weit unterhalb dieser Grenze. Insoweit seien Erwägungen des Landkreises angezeigt gewesen, in welchem Umfang eine Überleitung erfolgen soll.
Die Überleitung „sämtlicher“ Ansprüche – auch nicht begrenzt auf die Höhe der Aufwendungen des Landkreises – dürfte dem nicht gerecht werden.
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2026 - L 7 SO 616/26 ER-B
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 12.06.2026