Das Amtsgericht München hat den Anspruch eines Haftpflichtversicherten gegen seine Versicherung abgelehnt, weil dieser die Schadenssumme für ein beschädigtes Kfz seinem Bruder bereits gezahlt hatte. Das Gericht berief sich dabei auf § 100 VVG und ging davon aus, dass keine Ersatzpflicht des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden bereits selbst reguliert hat.
Darum geht es
Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutsche er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen.
Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett.
Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag betrugen 2.548,80 €, die Wertminderung 529,04 € und der Wert des Nutzungsausfalls für die Zeit der Reparatur 638 €.
Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung.
Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen.
Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.
Nach den geltenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist:
A) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
B) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
C) die Feststellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Das Gesetz stellt in § 100 VVG n.F. nun ausdrücklich klar, dass der Versicherer nicht etwa dem Versicherungsnehmer eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat.
Zur Zahlung an den Versicherungsnehmer ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungsanspruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls.
Auch eine Umdeutung der Klage kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgsaussichten wäre:
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gewährt worden ist, wäre eine solche Feststellungsklage auch unbegründet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 18.11.2025 - 172 C 8761/25
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 16.03.2026