Joachim Wendler © fotolia.de

Sonstige Themen -

Keine Zinsen für Kreditkosten

Eine Bank darf keine Zinsen auf Beträge erheben, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden. Das hat der EuGH im Fall eines Verbraucherkredits entschieden. Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet aber nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber - z.B. durch einen proportional höheren Zinssatz - auferlegt werden können.

Darum geht es

In Polen nahm ein Verbraucher bei einer Bank einen Verbraucherkredit auf. Ein Teil des geliehenen Betrags war zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt.

Der Zinssatz wurde nicht nur auf den aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellten Betrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie angewandt.

Vor einem nationalen Gericht beantragt der Verbraucher u. a. die Feststellung, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da die Bank Zinsen auf einen Betrag angewandt habe, der neben dem in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag die Versicherungskosten umfasse.

Das nationale Gericht hat den Gerichtshof mit der Frage befasst, ob die Praxis der Bank mit der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Richtlinie 2008/48/EG v. 23.04.2008) vereinbar ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der EuGH hat dies verneint. Die Zinspraxis der Bank verstößt demnach gegen die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge.

Er weist zum einen darauf hin, dass sich die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie gegenseitig ausschließen und daher in den „Gesamtkreditbetrag“ keine Beträge einbezogen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Versicherungskosten und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen.

Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der „Sollzinssatz“, wie er in der Richtlinie definiert ist, den Zinssatz bezeichnet, der auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird. Dieser entspricht dem Gesamtkreditbetrag.

Somit sind von dem Zinssatz, der auf die Gesamtheit der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge angewandt wird, die Beträge ausgeschlossen, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden.

Die Bank darf daher auf diese Beträge keinen vertraglichen Zinssatz anwenden.

Dass diese Kosten nicht im Gesamtkreditbetrag enthalten sind, bedeutet nicht, dass sie nicht vom Kreditgeber, beispielsweise durch einen proportional höheren Zinssatz, auferlegt werden können.

Diese Lösung verfolgt das doppelte Ziel der Richtlinie. Zum einen erleichtert sie die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten.

Zum anderen wird die Transparenz des Marktes dank der Erteilung ausreichender Informationen,
insbesondere über den effektiven Jahreszins in der gesamten Europäischen Union, den Verbrauchern einen leichteren Vergleich der Kreditangebote ermöglichen.

EuGH, Urt. v. 23.04.2026 – C-744/24

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 23.04.2026

Spezialreport ZV-Formulare 2026

Leitfaden zu den neuen Formularen in der Zwangsvollstreckung 2026! – Was Sie jetzt beachten müssen. Ab sofort im Spezialreport ZV Formulare 2026.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Jetzt auch als Onlineplattform für den jederzeitige Zugriff erhältlich: Alle seniorenspezifischen Beratungsthemen dank des mandatsorientierten Konzeptes allumfassend beraten und Mandanten langfristig begleiten.

19,90 € mtl. zzgl. USt