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Kredite: Missbräuchliche Klauseln über zinsunabhängige Kosten?

Eine Vertragsklausel über Kreditkosten ist missbräuchlich, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Ein Missverhältnis kann vorliegen, wenn zinsunabhängige Kosten offensichtlich außer Verhältnis zum Kreditbetrag und den sonstigen Leistungen stehen. Das hat der EuGH entschieden.

Darum geht es

Drei Personen haben in Polen Verbraucherkreditverträge geschlossen. Nach diesen Verträgen haben sie neben dem aufgenommenen Kreditbetrag, auf den Zinsen zu zahlen sind, zusätzliche Gebühren und Provisionen zu zahlen. 

Diese zinsunabhängigen Kreditkosten sind sehr hoch und entsprechen zig Prozentpunkten der Kreditbeträge. Die betreffenden Verbraucher machen geltend, dass diese Kosten überhöht und unangemessen seien, und beantragen bei einem polnischen Gericht, die entsprechenden Klauseln für missbräuchlich zu erklären. 

Zwei der Verträge sehen zudem vor, dass Zahlungen zur Tilgung des Kredits ausschließlich am Wohnsitz des Kreditnehmers in bar an einen Vertreter des Kreditgebers vorzunehmen sind. 

Das polnische Gericht ersucht den EuGH um Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 

Das Gericht möchte wissen, ob die Klauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten allein deshalb als missbräuchlich eingestuft werden können, weil sie offensichtlich außer Verhältnis zu der von dem Gewerbetreibenden erbrachten Leistung stehen. 

Außerdem möchte das polnische Gericht wissen, ob der Vertrag nach einer Nichtigerklärung der Bestimmungen, nach denen die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, fortbestehen kann. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

In seiner Antwort weist der EuGH darauf hin, dass eine Vertragsklausel als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. 

Ein solches Missverhältnis kann sich allein daraus ergeben, dass die dem Verbraucher auferlegten zinsunabhängigen Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Kreditbetrag und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewährung und der Durchführung eines Kredits stehen. 

Allerdings kann die Missbräuchlichkeit von Klauseln in der Regel nur dann beurteilt werden, wenn mit ihnen nicht der Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt wird und sie auch nicht die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen betreffen. 

Das nationale Gericht wird demnach zu prüfen haben, ob es sich im vorliegenden Fall so verhält. Falls das nicht der Fall sein sollte, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob das nationale Recht als Regelung, mit der ein höheres Schutzniveau gewährleistet wird, die Vornahme einer solchen Beurteilung erlaubt. 

Schließlich kann es sein, dass sich der Vertrag als nicht mehr erfüllbar und damit insgesamt nichtig erweist, wenn das nationale Gericht die Klausel, nach der die Tilgung am Wohnsitz des Verbrauchers zu erfolgen hat, für ungültig erklärt, weil sie es dem Kreditgeber ermöglicht, unzulässigen Druck auszuüben. 

Wenn sich der missbräuchliche Bestandteil dieser Klausel allerdings von ihren übrigen Bestimmungen abtrennen lässt, kann seine Streichung ausreichen, um ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen. 

In diesem Fall kann der Vertrag fortbestehen, und der Verbraucher kann jede beliebige Zahlungsweise unter den nach nationalem Recht zulässigen wählen.

EuGH, Urt. v. 23.11.2023 - C-321/22

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 23.11.2023

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