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OLG kippt Bankgebühr: Pauschaler „Institutsaufwand“ unzulässig

Das OLG Frankfurt hat pauschalisierte Gebühren bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für unwirksam erklärt. Im Streitfall hatte ein Kreditinstitut nach der vorzeitigen Rückführung eines Immobiliendarlehens einen „Institutsaufwand“ von 300 € veranschlagt. Das OLG wendete AGB-Recht an, wonach es Verbrauchern gestattet werden muss, einen geringeren oder fehlenden Schaden nachzuweisen.

Darum geht es

Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands in Höhe von 300 € in Anspruch. 

Er hatte bereits 2017 vor dem Landgericht erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ in Höhe von 300 € verlangen kann.

Die Vorinstanz hat die nunmehr hier vorliegende Klage abgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 09.09.2022 - 2-10 O 141/21).

Das Landgericht hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei dem pauschalierten sog. Institutsaufwand um keine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, da keine Vertragsbedingungen gestellt worden seien. Bei den beanstandeten Rechnungsposten handele es vielmehr sich um eine grundsätzlich zulässige Position innerhalb der Schadensermittlung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Die Beklagte kann demnach nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300 € verlangen. 

Somit besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Berechnungsposition in den Abrechnungen, soweit den Darlehensnehmern nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schadens nachzuweisen.

Das OLG ist von einer Verletzung des Umgehungsverbot nach § 306a BGB ausgegangen. Insoweit verweist das Gericht auf die BGH-Rechtsprechung, wonach das Umgehungsverbot etwa dann verletzt ist, wenn eine Bank eine interne Anweisung erteilt, durch die ebenso effizient wie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr erhoben wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 - XI ZR 154/04).

Eine entsprechende, inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine der von der Beklagten bei der Erstellung von Abrechnungsprotokollen geübten Praxis entsprechen würde, ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.

Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriert, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege damit der Inhaltskontrolle. 

Das Berechnen dieser Position halte einer hiernach durchgeführten Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand. Klauseln Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nach § 309 Nr. 5b BGB unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlangt, ohne dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich gestattet wird, einen tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens nachzuweisen. So sei es im vorliegenden Fall.

Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung in Höhe von 300 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet worden wäre.  

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.10.2023 - 17 U 214/22

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 16.10.2023

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