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Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA zulässig?

Der BGH hat entschieden, dass die Übermittlung von sog. Positivdaten an die SCHUFA zulässig sein kann. Nach dem BGH war der Unterlassungsantrag der Verbraucherschützer im Streitfall zu weit gefasst, weil er auch datenschutzrechtlich zulässige Verhaltensweisen erfasste. Das Interesse an einer hinreichenden Betrugsprävention kann demnach die Übermittlung solcher Daten rechtfertigen.

Darum geht es

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das Mobilfunkdienste erbringt. 

Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. 

Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah u.a. zum Zwecke der Betrugsprävention. 

Mit seiner Klage hat der Verbraucherverband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. 

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 06.03.2024 - 12 O 128/22). Die Berufung des Klägers hat das OLG Düsseldorf zurückgewiesen (Urt. v. 31.10.2024 - 20 U 51/24).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Revision des Verbraucherverbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unterlassungsantrag ist unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. 

Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. 

Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. 

Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. 

Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

BGH, Urt. v. 14.10.2025 - VI ZR 431/24

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 12.11.2025

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