+++ Umfrage „KI-Tools für Kanzleien“. Jetzt teilnehmen und mit etwas Glück eine Webinarteilnahme im Wert von 199 Euro gewinnen! Hier klicken! +++

Falko Matte © fotolia.de

Sonstige Themen -

Versicherungen: Schadensersatz bei Beratungsfehler?

Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, wenn er Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht? Wie ist die Beweislastverteilung, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung in Widerspruch stehen? Das Landgericht Koblenz hat hierüber entschieden und die Klage gegen eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgewiesen.

Darum geht es 

Der Kläger betrieb ein Gewerbe und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Versicherung mit einer Betriebsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherungsabschluss erfolgte über einen Vermittler der Beklagten.

Es wurde hierbei ein Beratungsprotokoll, ein Antrag sowie eine Beratungsdokumentation angefertigt und eigenhändig durch den Kläger unterschrieben. Nach dem Versicherungsvertrag waren Elementargefahren nicht umfasst.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Betrieb des Klägers von der Flutkatastrophe des Jahres 2021 betroffen war.

Nach der Flutkatastrophe meldete der Kläger einen Schaden an, dessen Regulierung die Beklagte unter Hinweis auf das Fehlen einer Elementarversicherung ablehnte. Wegen Betriebsaufgabe wurde die Versicherung zum 31.07.2022 gekündigt.

Der Kläger machte geltend, sein Betrieb sei vollständig überschwemmt und beschädigt worden. Er habe bei Abschluss des Vertrages dem Versicherungsvertreter seinen Vorvertrag übergeben und ihm mitteilt, dass er den Vertrag eins zu eins übernehmen solle. Im Vorvertrag sei eine Elementarversicherung enthalten gewesen.

Er sei durch den Vermittler nicht informiert worden, dass der Vertrag keine Elementarversicherung enthalte und sei auch nicht auf den fehlenden Elementarversicherungsschutz hingewiesen worden. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger begehrte mit der Klage Feststellung, dass die Beklagte aus dem Überschwemmungsereignis vom 14./15.07.2021 auf Schadensersatz für Schäden am Betriebsinhalt und den dadurch eingetretenen Betriebsunterbrechungsschaden für eine Haftzeit von zwölf Monaten hafte. Zudem begehrte er Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.504,14 €.

Die Beklagte machte geltend, dem Kläger sei im Rahmen des Beratungsgesprächs das gesamte Portfolio vorgestellt worden. Er sei von der Empfehlung des Vermittlers abgewichen und habe den Einschluss einer Elementarversicherung abgelehnt. Eine Beratungspflichtverletzung liege nicht vor.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Koblenz hat nach Anhörung des Klägers und Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen und ein Beratungsverschulden verneint.

Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Kläger kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG zustehe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 VVG trage grundsätzlich der Versicherungsnehmer.

Für den Beweis sei die volle richterliche Überzeugungsbildung erforderlich. Erforderlich und ausreichend sei hierbei ein für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese Überzeugung habe die Kammer nicht gewonnen.

Gegen die klägerische Behauptung spreche die Beratungsdokumentation, die der Kläger eigenhändig unterschrieben habe. Es sei der Beratungsdokumentation an mehreren Stellen zu entnehmen, dass die Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht werde.

So seien auch an der Stelle „Zuschlag für Einschluss Elementarschäden“ keine Daten eingetragen. Aufgrund der Vertragsdokumentation, sowie der eigenhändigen Unterschrift auf dieser sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Kläger beraten wurde, die Beratungsdokumentation zur Kenntnis genommen habe und eine Versicherung der weiteren Gefahren nicht gewünscht habe.

Die Angaben des Klägers, dass es keine Beratung gegeben habe und die Unterschrift in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt sei, reichten der Kammer zur Überzeugungsbildung nicht aus.

Sie führte aus, dass die Angaben des Klägers für sich genommen dessen Behauptung zur Absprache über die Übernahme des eine Elementarschadensversicherung enthaltenen Vorvertrags allenfalls als „möglich“ erscheinen lasse.

Diese Angaben stünden in Widerspruch zur eigenhändig unterschriebenen Beratungsdokumentation, aus der sich das Gegenteil ergebe. Da es keine weiteren Beweismittel gebe, die die klägerische Darstellung zu den Umständen des Vertragsschlusses stützten (die Aussagen der vernommenen Zeugen blieben hierzu unergiebig) verbliebe es bei den Zweifeln.

Landgericht Koblenz, Urt. v. 08.01.2026 - 16 O 477/24

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz (Entscheidungen des Monats)

Gratis-Download für Sie!

KI-Experte Tom Braegelmann: Lernen Sie die vier Elemente des guten Prompts kennen - plus zahlreiche Tipps & Tricks sowie ein brilliantes Praxisbeispiel

» Jetzt kostenlos herunterladen!

 

Der Gutachtenservice für Rechtsanwälte: Unsere Experten unterstützen Sie kompetent und zuverlässig bei der Falllösung. Gewinnen Sie Zeit und Rechtssicherheit!

249,00 € pro Gutachterstunde zzgl. USt