Baurecht -

Wasserschaden nach Fehlalarm: Zahlungspflicht der Versicherung?

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine Gebäudeversicherung nicht zahlen muss, wenn ein Wasserschaden dadurch entsteht, dass eine Brandschutzanlage durch Bauarbeiten fälschlicherweise ausgelöst wird. Im Streitfall hatte Baustaub einen Fehlalarm ausgelöst. Das Wasser war nach dem Gericht damit aber nicht entsprechend der Versicherungsbedingungen „bestimmungswidrig“ ausgetreten. 

Darum geht es

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich u.a. in einem Turm ein Hotel befindet. 

Als in dem sechsstöckigen Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht werden mussten, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt ca. 1.800 Liter Wasser aus. 

Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. 

Die zur Behebung des massiven Wasserschadens erforderlichen Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf ca. 430.000 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Nürnberg hat in der Berufungsinstanz die Klage des Eigentümers gegen den Gebäudeversicherer abgewiesen. Das Urteil erster Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde damit bestätigt.

Das OLG hat entschieden, dass der verklagte Gebäudeversicherer nicht zahlen muss, da es bereits an einem Versicherungsfall fehle. 

Das Wasser sei nicht - wie in den Versicherungsbedingungen formuliert - „bestimmungswidrig“ ausgetreten. 

Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der „Leckage“ objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. 

Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. 

Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß - wenngleich sozusagen als „Fehlalarm“ ungewollt -, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag. 

Unabhängig davon müsse die Beklagte auch deshalb nicht zahlen, da es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Da u.a. der Begriff „bestimmungswidrig“ in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das OLG Nürnberg die Revision zum BGH zugelassen. 

OLG Nürnberg, Urt. v. 03.11.2025 - 8 U 9/25

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 18.11.2025

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