Der Bebauungsplan für eine großflächige Photovoltaik-Anlage in der Uckermark ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden. Demnach war schon die Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend, weil die Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war, nicht mit ausgelegt war. Abgesehen davon war der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel unwirksam.
Darum geht es
Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen.
Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten.
Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art.
Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden.
Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg Erfolg.
Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat.
Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären.
Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.02.2026 - 2 A 4/23
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 12.02.2026