Wann können Baukostenzuschüsse nachträglich gestrichen werden? Das Verwaltungsgericht Trier hat das im Fall von Kindertagesstätten geklärt. Demnach kann der Widerruf von Baukostenzuschüssen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren (sog. U3-Plätze) nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass nicht alle geförderten Plätze in Betrieb genommen wurden.
Darum geht es
Die Klägerinnen übernahmen jeweils die Bauträgerschaft für Baumaßnahmen in Kindertagesstätten, mit denen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden sollten.
Die jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hatten in den Jahren 2012 bzw. 2013 einen zukünftig steigendenden Bedarf für U3-Plätze in den entsprechenden Einzugsgebieten prognostiziert.
Hierfür bewilligte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Klägerinnen in den Jahren 2013 bzw. 2014 jeweils einen zweckgebundenen Zuschuss zu den Bau- und Ausstattungskosten aus Landesmitteln und zahlte die Zuwendungen an die Klägerinnen aus.
Die Baumaßnahmen wurden seitens der Klägerinnen vollständig durchgeführt. Gleichwohl wurde jeweils nur ein Teil der geförderten U3-Plätze in den einzelnen Betriebserlaubnissen ausgewiesen und in Betrieb genommen.
Hintergrund war, dass sich der Bedarf an U3-Plätzen insoweit nicht wie prognostiziert entwickelt hatte und niedriger ausfiel.
Das Landesamt widerrief daraufhin die im Jahr 2023 gewährten Zuwendungen - jedenfalls teilweise im Hinblick auf die nicht in Betrieb genommenen U3-Plätze.
Danach forderte das Landesamt die Klägerinnen zur Rückerstattung der geleisteten Zuwendung in der entsprechenden Höhe auf. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Zweck der Zuwendung verfehlt sei soweit die U3-Plätze nicht in Betrieb genommen worden seien.
Hiergegen wandten sich die Klägerinnen mit ihren vor dem Verwaltungsgericht Trier erhobenen Klagen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Trier hat den Klagen stattgegeben. Der Teilwiderruf der Zuwendungen sei rechtswidrig, da der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht verfehlt sei.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zweckverfehlung vorliege, sei der Zweck, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden sei.
Es komme dabei nicht darauf an, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht habe, sondern wie der Adressat den Wortlaut des Bescheides und den Inhalt der zugrundeliegenden Bestimmungen habe verstehen müssen.
In Anwendung dieser Grundsätze könne dem Zuwendungsbescheid hier neben dem Zweck der Schaffung und Sicherung der baulichen Voraussetzungen für die geförderten U3-Plätze allenfalls die Inbetriebnahme (und Betriebserlaubnisausweisung) solcher U3-Plätze entnommen werden, für die auch tatsächlich ein Bedarf bestehe.
Zur Zweckerfüllung erforderlich sei hingegen nicht die Inbetriebnahme sämtlicher U3-Plätze, wenn für diese überhaupt kein Bedarf bestehe.
Ungeachtet dessen sei der Teilwiderruf selbst dann, wenn man eine Zweckverfehlung annehmen wolle, jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil das Landesamt die konkreten Einzelfallumstände nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Da der Teilwiderruf demnach rechtswidrig sei, fehle es auch an einer Rechtsgrundlage für die zugleich angeordnete anteilige Rückerstattung der bereits ausgezahlten Zuwendung.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteile v. 20.11.2025 - 8 K 4195/25.TR - 8 K 4101/25.TR und 8 K 4197/25.TR
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung v. 10.12.2025