Kostenrecht -

Keine Deckelung der Abmahngebühren

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich gegen eine Deckelung der Abmahngebühren ausgesprochen.

Anlässlich der Anhörung im Bundestagsrechtsausschuss zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wendet sie sich gegen die dort vorgesehene Begrenzung der ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütung auf 50 Euro bei erstmaligen Abmahnungen in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung.

Eine Deckelung der Erstattung der anwaltlichen Kosten durch die Gegenseite greife in das bewährte System der Schadensregulierung ein. Danach kann ein in seinen Rechten Verletzter vom Schädiger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, die zur Durchsetzung die Rechte aufgewendet wurden. Missbrauchsfälle sind hierbei auch schon nach geltendem Recht sanktionierbar.

Auch aus praktischen Gründen lehnt die Bundesrechtsanwaltskammer die geplante Neuregelung ab. Die Formulierungen "einfach gelagerte Fälle" und "unerhebliche Rechtsbegriffe" sind so unbestimmt, dass hier mit einer Flut von Auslegungsfragen zu rechnen ist, die erst durch die Gerichte geklärt werden müssten. Im Ergebnis würde die vorgesehene Gesetzesänderung also zu mehr Rechtsunsicherheit und damit verbunden zu einer höheren Belastung der Gerichte führen.

Quelle: BRAK - Pressemitteilung vom 20.06.07