Miet- und WEG-Recht -

Auf den Hund gekommen

Landgericht Köln,Urt. v. 18.03.2010 – 6 S 269/09

 

Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustierenur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, kann dieser fordern,dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wiederabgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mieterndie Hundehaltung erlaubt hat.

 

Darumgeht es:

 

Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohnezuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah dieHaltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung desVermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet.In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte derVermieter die Abschaffung des Hundes.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

 

Die Richter in erster und zweiter Instanzgaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völligfrei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, sodie Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht aufGleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch aufGleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, geradewenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zuProblemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche„Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.

Quelle: DAV (ARGE Mietrecht und Immobilien) - Pressemitteilung vom 31.01.11