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Miet- und WEG-Recht -

Gebühren für Straßenreinigung: Berechnung bei großen Grundstücken

Die Berechnung von Straßenreinigungsgebühren nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab ohne eine flächenbezogene Kappungsgrenze oder Billigkeitsregelung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Das hat das Niedersächsische OVG entschieden. Die Vorinstanz hatte einen solchen Gebührenmaßstab insbesondere im Hinblick auf „übergroße“ Grundstücke noch bemängelt.

Darum geht es

Die Klagen betreffen die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes für die Jahre 2021 und 2022 in der Stadt Seelze nach dem sog. Quadratwurzelmaßstab. Nach diesem wird aus der Grundstücksfläche die Quadratwurzel gezogen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Gebührenbescheide der Stadt durch Urteile vom 21.03.2023, vom 13.05.2024 und vom 05.06.2024 aufgehoben, weil der Gebührenmaßstab in der Satzung im Hinblick auf die Straßenreinigungsgebührenpflicht „übergroßer“ Grundstücke in Ortsrandlage nicht tragfähig sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in den acht Berufungsverfahren die vorangegangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover geändert und die Klagen im Wesentlichen abgewiesen.

Das OVG hat die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratwurzelmaßstab und die Maßstabsregelungen im Einzelnen als wirksam angesehen. 

Denn auch bei „übergroßen“ Grundstücken in Ortsrandlage, die nur teilweise an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen, könne der Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung die volle Grundstücksfläche für das Ziehen der Quadratwurzel zugrunde legen. 

Höherrangiges Recht gebiete es nicht, in der Gebührensatzung eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine Billigkeitsregelung für sehr große Grundstücke vorzusehen.

Soweit die Verfahren die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung im Sommerdienst für das Jahr 2021 zum Gegenstand haben, hat der Senat die Berufungen der Stadt Seelze allerdings zurückgewiesen, da in der Straßenreinigungsgebührensatzung keine Regelung für Grundstücke enthalten sei, die an einer Straße anliegen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt sei. 

Für das Jahr 2022 hat die Stadt eine entsprechende Regelung in ihr Satzungsrecht eingefügt, die der Senat nicht beanstandet hat.

Mit zwei weiteren Urteilen hat das OVG die Berufungen der Kläger zurückgewiesen, welche die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes nach dem Quadratwurzelmaßstab für die Jahre 2018 und 2019 durch die Stadt Barsinghausen betreffen. 

Auch der Rechtmäßigkeit ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung stehe nicht entgegen, dass sie weder eine flächenmäßige Kappungsgrenze noch eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung für „übergroße“ Grundstücke in Ortsrandlage enthalte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat in allen Verfahren nicht zugelassen.

Niedersäschsisches OVG, Urteile v. 20.08.2025 - 9 LC 46/23 - 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 - 9 LC 82/24 - 9 LC 124/22 und 9 LC 125/22

Quelle: Niedersäschsisches OVG, Pressemitteilung v. 21.08.2025

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