Miet- und WEG-Recht -

Katzen in der Mietwohnung

Wann überschreitet die Anzahl von Katzen in einer Mietwohnung die Schwelle, jenseits derer der Vermieter fristlos kündigen kann? Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg reichen jedenfalls insgesamt 18 Katzen aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Dabei komme es auch nicht auf eine konkret belegbare Geruchsbelästigung an, meinte das Gericht.

Darum geht es

Dem Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren war bei ihrem Einzug vier Jahre zuvor erlaubt worden, eine Katze zu halten. Diese vermehrte sich aber so zahlreich, dass schließlich 18 Katzen in der 100 m²-Wohnung im dritten Stock eines Hauses in der Augsburger Stadtmitte lebten.

Das war dem Vermieter zu viel und er kündigte fristlos wegen des unerträglichen Gestanks nach Katzenurin, der nach Ansicht der anderen Mieter auch im gemeinschaftlichen Treppenhaus zu riechen sei.

Die beklagten Mieter wollten aber nicht ausziehen und bestritten vor Gericht, dass es in der Wohnung oder gar im Treppenhaus wegen ihrer Katzen stinke. Auch waren sie der Meinung, dass die Katzen in der Wohnung ausreichend Platz hätten. Schließlich seien nur sieben davon erwachsen und die anderen elf erst wenige Wochen alt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht kam bei seiner Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Parteien zu dem Ergebnis, dass die Kündigung zu Recht erfolgte. Die Wohnung dient in erster Linie Wohnzwecken und nicht der Betreuung von Katzen.

Es kommt nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung letztendlich ist. Sieben erwachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten, stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Berufung der Mieter dagegen keinen Erfolg hatte.

Amtsgericht Augsburg, Urt. v. 31.07.2015 - 71 C 1264/15

Quelle: Amtsgericht Augsburg, Pressemitteilung v. 04.12.2015