Miet- und WEG-Recht -

Kehrpflicht für gelegentlich genutzte Kaminöfen

VGH Mannheim, Urt. v. 09.01.2010 - 6 S 2089/07

Zahlreiche Haus- und immer mehr Wohnungseigentümer haben einen offenen Kamin, um diesen in der kalten Jahreszeit zu nutzen. Aber auch für diese nur gelegentlich genutzten Kaminöfen kann ein Bundesland vorschreiben, sie einmal im Jahr durch den Bezirksschornsteinfeger kehren zu lassen.

Darum geht es:

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin. Da er ihn nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte, sah er nicht ein, diesen samt Schornstein jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.


Dort entschied man aber, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien.

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 04.01.10