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Miet- und WEG-Recht -

Mietverträge: Kündigung wegen rassistischer Beleidigung

Beleidigt der Mieter den Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise, rechtfertigt dies eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nach § 543 BGB gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist.

Darum geht es

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Hannover, das an die Beklagte vermietet war. 

Aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2024 kündigte der Kläger das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, das Wohnhaus zu räumen. 

Der Kläger habe - so seine Schilderung des Vorfalls - die Beklagte damals an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und angetroffen. 

Die Beklagte habe ihn mit den Aussagen „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“ beleidigt. 

Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, es sei zum besagten Zeitpunkt nicht zu einem Treffen gekommen, da sie bei ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen sei. 

Außerdem habe der Kläger sie zuvor schon eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Die Beklagte hat die Wohnung nicht innerhalb der vom Kläger gesetzten Frist geräumt. 

Daher hat der Kläger sich an das Amtsgericht gewandt und die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Hannover hat die Beklagte nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von drei Zeugen zur Räumung und Herausgabe des Wohnhauses verurteilt. 

Die ausgesprochene Kündigung sei - so die Begründung des Gerichts - wirksam und habe das Mietverhältnis beendet. 

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. 

Das sei hier der Fall. Denn die Beklagte habe den Kläger in rassistischer und menschenverachtender Weise beleidigt. 

Davon sei das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. So hätten zwei unabhängige Zeugen den Vorfall so wie vom Kläger geschildert bestätigt. 

Die Aussage der von der Beklagten benannten Zeugin widerspreche demgegenüber dem, was die Beklagte selbst angegeben habe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, das Wohnhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Amtsgericht Hannover, Urt. v. 10.09.2025 - 465 C 781/25

Quelle: Amtsgericht Hannover, Pressemitteilung v. 11.09.2025

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