Miet- und WEG-Recht -

Neue Energieeinsparverordnung gilt ab 01.10.2009

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt zum 01.10.2009 in Kraft. Mit der EnEV werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft.

EnEV ( Energieeinsparverordnung) v. 24.07. 2007
Zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 (BGBl. I S. 954)
Volltext

Die Neuregelungen im Einzelnen:

Neubauten:

Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 % niedriger liegen als noch nach der Energieeinsparverordnung 2007 erforderlich. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss dabei im Durchschnitt 15 % effizienter sein als bisher.

Wohnungsbestand:

Bei größeren baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung der Wände, Austausch der Fenster) müssen die neuen Bauteile einen 30 % besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes um 30 % gesenkt werden. Dafür müsste neben einer energieeffizienten Gebäudehülle eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden.

Bis Ende 2011 müssen die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten.

Die obersten nicht begehbaren, aber zugänglichen Geschossdecken (zum Beispiel Spitzboden) müssen abhängig vom Bodenaufbau in Zukunft stärker gedämmt sein als bisher (zum Beispiel 14 cm Dämmung).

In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden.
Einige Nachrüstverpflichtungen bestehen außerdem weiter. So muss ein vor 1978 eingebauter Öl- oder Gaskessel durch einen neuen Kessel ersetzt werden. Alle zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen im nicht beheizten Keller müssen gedämmt werden.

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rechtsportal.de/Mietrecht: Energieausweis, Deubner-Link D802WEB_74583943

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V. - Pressemitteilung vom 29.09.09