Miet- und WEG-Recht -

Räumungsrechtsstreit

Stellen bei Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses hohes Alter und lange Wohndauer allein noch keine Härtegründe i.S.v. § 574 BGB dar?

Das OLG Köln hatte in einem Räumungsrechtsstreit über den Widerspruch der Mieter nach § 574 BGB zu entscheiden, mit dem sie sich der Kündigung ihres Wohnraummietverhältnisses widersetzt hatten. Sie hatten diesen mit ihrem hohen Alter (74 und 79 Jahre) sowie der langen Mietzeit von mehr als 40 Jahren begründet, weiteres jedoch nicht dazu ausgeführt.

Das OLG verneint das Vorliegen einer "besonderen Härte" i.S.v. § 547 BGB und verurteilt die Mieter zur Räumung. Es stellt fest, dass sich eine besondere Härte noch nicht allein aus ihrem hohen Alter und dem Umstand, dass sie bereits seit mehr als 40 Jahren in der Wohnung leben, ergibt. Es weist darauf hin, dass die Mieter eine besondere persönliche Bindung an die konkrete Wohnung selbst nicht geltend machen, sondern vielmehr vorprozessual und schriftsätzlich ihre grundsätzliche Bereitschaft, auszuziehen, bekundet und diese lediglich davon abhängig gemacht haben, dass sie entsprechenden Ersatzwohnraum in der näheren Umgebung ihrer bisherigen Wohnung finden.

Praxistipp: Auch das OLG Köln sagt nicht, dass Alter und Wohnungsdauer überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Ergeben sich aus dem Alter typische gesundheitliche Einschränkungen, die schließlich zu einer Räumungsunfähgkeit führen, ist dies sehr wohl beachtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die lange Wohndauer, wenn der Mieter mit seiner gewohnten Umgebung derart verwurzelt ist, dass ihm ein Umzug psychisch nicht mehr zu gemutet werden kann (zu alledem Blank in Schmidt-Futterer, 9. Aufl. § 574 Rdn. 41). Dem Mieteranwalt ist daher dringend zu raten, auch insoweit substanziiert vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten.

Quelle: RA Thomas Emmert - Urteilsanmerkung vom 19.03.08