Miet- und WEG-Recht -

Schutzwirkung eines Vertrags zwischen Vermieter und Hausverwaltung

AG München, Urt. v. 10.3.2010 - 212 C 16694/09

Bei einem Vertrag zwischen Vermieter und Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Mieters. Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel und stellt dieses darauf hin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben. 

Darum geht es:

Im Herbst 2008 fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Als sie noch ihren Urlaub genossen, wurde ihnen währenddessen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurden der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt.

Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden.

Daraufhin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruchs nicht mehr benutzbar, so dass neue anzuschaffen wären.

Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnten einen Schadenersatz ab.

Darauf hin erhoben die Mieter Klage beim Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen hinsichtlich ihrer Klage bezüglich der Hausverwaltung dem Grunde nach Recht, wies allerdings die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Mieter haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Außerdem haben die Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch das Eigentum der Mieter beschädigt hat.

Die Hausverwaltung hat durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stroms gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung sind Teile der Lebensmittel verdorben. Diese können die Mieter ebenso ersetzt verlangen wie den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte kommt allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich ist.

Gegen das Stromversorgungsunternehmen gibt es allerdings keinen Anspruch. Dieses hat sich noch einmal durch Nachfrage bei der Hausverwaltung vergewissert, ob wirklich ein Mieterwechsel stattgefunden hat. Auf die Angaben der Hausverwaltung hat sich das Unternehmen verlassen dürfen, weshalb es kein Verschulden trifft.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 03.05.10