Miet- und WEG-Recht -

Taubenbefall kein Grund für Mietminderung

Verschmutzen nistende Tauben den Balkon, ist ein Mietmangel nur anzunehmen, wenn der Vermieter die Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat.

AG München, Urt. v. 11.6.2010 - 461 C 19454/09

Leitsatz:

1. Tauben sind ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben
gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Frage, ob eine
Mietminderungzulässig ist, ist ob der Vermieter eine wesentliche Ursache für den
Taubenbefall gesetzt hat.
2. Bei Gebäuden, die um 1950 herum gebaut wurden, ist bekannt, dass diese mit
eingeschränkten Mitteln errichtet wurden. Mit Feuchtigkeit im Keller ist also zu
rechnen.

Darum geht es:

Anfang 2006 vermietete die spätere Klägerin eine Wohnung im 2. Obergeschoss in München in der Maxvorstadt an die spätere Beklagte. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820 Euro.

Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240 Euro, dann jeweils um 20 Euro. Sie bemängelte, dass der Keller nicht nutzbar sei. Der Boden sei feucht. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersäht. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben.

Die Vermieterin sah darin keinen Minderungsgrund. Als schließlich 620 Euro an Miete
ausstanden, erhob sie Klage vor dem Mietgericht des Amtsgerichts München. Der zuständige Richter gab ihr Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Bei Gebäuden Baujahr 1950 ist mit schlechter Dämmung zu rechnen

Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei daher allgemein bekannt, dass Wohngebäude in dieser Zeit mit lediglich eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten. Deshalb ginge auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts von einem deutlich niedrigeren Grundpreis aus als bei den Gebäuden, die vor 1929 errichtet wurden. Die Mieterin hätte daher bereits bei Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende Feuchtesperre verfüge und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.

Taubenbefall gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es nicht um einen Mangel. Tauben,
insbesondere in der Lage des Anwesens in der Münchner Maxvorstadt, seien ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Verantwortung der Vermieterin sei, ob sie eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt habe.

Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass dies, zum Beispiel durch eine besondere Fassadengestaltung, geschehen sei. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Eine Minderung wegen Taubenbefalls würde die Garantiehaftung der Vermieterin zu weit ausdehnen. Es sei insbesondere auch kein Unterschied zu erkennen zu den Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen käme oder in denen ein mitangemieteter Garten durch Maulwürfe umgegraben werde. Hier liege erkennbar kein Mangel vor. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 28.06.10