Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Aushang seiner Anzeigen im Infokasten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die WEG kann dem Wohnungseigentümer den Zugang zu einem Online-Verwaltungsportal für Mitglieder aber nicht verwehren, weil die Hausverwaltung hiermit eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen hat, die sämtlichen Eigentümern offensteht.
Darum geht es
Ein Münchner Wohnungseigentümer lag mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Streit.
Der Streit drehte sich u.a. darum, Aushänge des Klägers in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen und darum, dem Kläger Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG zu gewähren.
Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung.
In einem der Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus.
Ein von dem Münchner Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings erst nach Monaten wieder entfernt.
Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals.
Nachdem der Münchner an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.
Der Kläger erhob u.a. wegen dieser Streitpunkte Klage gegen die WEG vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat dem Kläger u.a. wegen des Zuganges zum Internet-Portal Recht gegeben.
Soweit der Kläger fordert, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, bestehe hierfür kein Anspruch.
Die Beklagte habe hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist.
Es entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses vorzusehen. Nichts anderes folge aus dem Aushang des Vermietungsangebots.
Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat der Hausmeister den Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht.
Da es sich um einen einmaligen Vorfall handele, folge daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten.
Unerheblich sei, dass ein außen am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde.
Denn dem Sachvortrag des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass Bewohnern oder Dritten solche Aushänge generell gestattet worden sind, so dass dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht finde hingegen nicht statt.
Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal fordert, bestehe dagegen ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG.
Die Hausverwaltung habe mit dem Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Eigentümern offensteht.
Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätikeit handele, müssten die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, dabei sei auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen.
Daher sei grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen seien grundsätzlich vorab zu definieren (z.B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls sei vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs sei hier noch nicht dadurch überschritten, dass der Kläger innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt hat.
Auch aus Sicht des Gerichts hat die Hausverwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren. Jedoch handele es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertige.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 26.05.2025 - 1291 C 23031/24 WEG
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 02.03.2026