Miet- und WEG-Recht -

Zur Streu- und Räumpflicht

Stürzt ein Arbeitnehmer frühmorgendlich auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes kann er vom Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen.

Dies gilt zumindest dann, wenn dem Vermieter die frühe Arbeitszeit nicht bekannt ist.

Die Klägerin verließ nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen Morgenstunden eines Dezembertages, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte und stürzte auf der Außentreppe, die mit einer Gummimatte belegt war. Sie hat vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut habe.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hatte keinen Erfolg.

Der Senat hat festgestellt, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginnt, sofern nicht ausnahmsweise für Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden muss. Hier war der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst und dem Vermieter unbekannt, so dass kein Schadenersatz geschuldet wird.

Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 03.04.08