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Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten

Die europaweite Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten soll künftig erleichtert werden.

Die Justizminister der EU-Mitgliedstaaten haben einen entsprechenden Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen angenommen.

Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden – beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt werden.

Die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen war bislang schwierig, weil die jeweiligen nationalen Vorschriften erheblich voneinander abwichen. Zudem forderten die Einzelstaaten für eine Vollstreckung die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit, das heißt, die zugrunde liegende Tat musste auch im Vollstreckungsstaat unter Strafe gestellt sein.

Mit dem Rahmenbeschluss werden künftig – ähnlich wie beim Europäischen Haftbefehl – rechtskräftige Einziehungs- und Verfallsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, grundsätzlich in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt. Die Vollstreckung kann nur in Ausnahmefällen verweigert werden, beispielsweise wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 09.10.06