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Sonstige Themen -

eBay-Kauf bei Verdacht auf rechtswidrige Account-Nutzung

Es greift kein Anscheinsbeweis, dass eine eBay-Auktion durch den Accountinhaber initiiert wurde, wenn sich dem Käufer der Verdacht aufdrängen musste, dass der Account von Dritten rechtswidrig genutzt worden ist. Das hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall hatte der Käufer eine E-Mail mit einem ungewöhnlichen und zweifelhaften Abwicklungsvorschlag erhalten.

Darum geht es

Der Beklagte unterhielt einen eBay-Account unter dem Namen „m.“. Unter diesem Account und unter einer Auktionsnummer wurde ein Rennrad „Cervelo s5 2019 -RH 56 cm - Gr. L / 1,75-1,85“ zum Preise von 2.765 € zum Kauf angeboten. 

Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsende Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. 

Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es vielmehr ab dem 11.05.2021 erneut anderweitig angeboten. 

Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 € gehabt, macht der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 € geltend.

Der Beklagte bringt vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. 

Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.05.2021 (Anmerkung: also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. 

Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage war unbegründet. Das Amtsgericht Frankenthal konnte nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen wäre, dessen Erfüllung der Kläger verlangen könnte. 

Der Kläger blieb hierfür nach Auffassung des Gerichts beweisfällig. Andere zugunsten des Klägers streitende Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. 

Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trage nach den allgemeinen Regeln der Kläger. 

Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt hatte oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt wurde, hat der Kläger demnach nicht angeboten. 

Zu seinen Gunsten greife nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehle insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei. 

Für eine Zurechnung reicht es nach dem Gericht nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber evtl. die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. 

Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet  keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 sowie OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 - 28 U 84/06).  

Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Kläger in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. 

Der Kläger selbst lege nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung auch eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe „auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen“ darum bittet, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine dort genannte Telefonnummer anzurufen. 

Bereits hier dränge sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte hat darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.

Amtsgericht Frankenthal, Urt. v. 28.09.2022 - 3c C 113/22

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 05.10.2022

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