Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RDG) vom 17.12.2007 (BGBl I 2007, 2840) erlaubt es künftig auch Nichtanwälten, im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen zu erbringen.
Die umfassende rechtliche Beratung darf hingegen auch weiterhin nur von Volljuristen oder Rechtsanwälten durchgeführt werden. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, das im Wesentlichen erst ab dem 01.07.2008 gilt, um allen betroffenen Gruppierungen einen reibungslosen Übergang zum neuen Recht zu gewährleisten.
- Institut der Rechtsanwaltschaft bleibt. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein und beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen wie etwa Diplom-Wirtschaftsjuristen oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben. Allerdings erhalten Diplomjuristen durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung eine Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen und damit ein neues Betätigungsfeld.
- Begriff der Rechtsberatung: Nach § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Hierunter fallen die reine Raterteilung, die Vertretung des Mandanten nach außen, Verhandeln mit gegnerischen Mandanten, das Abschließen von Verträgen und das Verhandeln mit Behörden.
- RDG gilt nur außergerichtlich: Das bisherige Rechtsberatungsgesetz sah vor, dass jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das RDG ersetzt die bisherige Begriffsvielfalt durch den in § 2 Abs. 1 RDG definierten einheitlichen Begriff der Rechtsdienstleistung. Die ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die sich z.B. auf Recherche, Lektüre oder der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen beschränken, sind keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die
o allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, wenn ein Verein durch ein Rundschreiben seine Mitglieder über allgemeine gesetzliche Änderungen informiert.
o Geltendmachung unstreitiger Ansprüche, wenn etwa eine Kfz-Werkstatt mit der gegnerischen Versicherung neben der Abrechnung der Reparaturkosten auch für den Geschädigten gleichzeitig eine allgemeine Schadenpauschale geltend macht.
o Mitwirkung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, wenn etwa ein Energieberater für seinen Kunden bestehende Versorgungsverträge kündigt und neue abschließt. - Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung wird möglich: Nach § 5 Abs.1 RDG dürfen alle Berufsgruppen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rechtsdienstleistungen erbringen. Hierfür ist es nicht mehr erforderlich, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht bereits aus, dass die Aktivitäten eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung darstellen. Folge: Die Rechtsdienstleistung darf nach Gewicht und Bedeutung kein Mittelpunkt des Leistungsangebots sein, muss aber zum jeweiligen Berufsbild gehören. Das gilt beispielsweise für die
o Testamentsvollstreckung, die der Erblasser künftig auch Kreditinstituten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann
o Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung relevant ist
o Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Kaufleute oder Wirtschaftsjuristen
o Hilfe zu Fragen des Baurechts
o Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken
o Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.
- Kostenlose Rechtsdienstleistungen sind erlaubt: Nach § 6 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen etwa die Rechtsberatung
o im Familien- und Freundeskreis
o im Rahmen der karitativen Unterstützung
o durch Vereine oder soziale Einrichtungen
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können. Kostenlose Serviceangebote etwa durch Bank für potentielle Kunden oder unverbindlich offerierte Testamentsberatung sind hingegen nicht unentgeltlich. Denn sie stehen im Zusammenhang mit einem entgeltlichen Geschäft, für das geworben werden soll. - Vereine dürfen Mitglieder beraten: Nach § 7 RDG dürfen Vereinigungen wie etwa Automobilclubs ihre Mitglieder rechtlich beraten. Dies war nach bisherigem Recht nur berufsständischen Vereinigungen wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Haus und Grund oder Mietervereinen erlaubt. Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Zudem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein, etwa durch Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person an der Beratung.
- Honorarforderungen sind abtretbar: Anwälte dürfen ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Damit können nach dem Vorbild der (zahn)ärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.
- Inkasso fällt unter das RDG: Das gesamte klassische Inkassogeschäft unterliegt auch weiterhin dem Anwendungsbereich des RDG. Will jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Forderungskauf ist hingegen auch ohne eine solche Inkassoregistrierung zulässig. Ziel der Maßnahme: Forderungen sollen schneller und einfacher übertragbar sein und auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen.
- Einheitliche Prozessvertretung vor Gericht: Da sich das RDG auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen beschränkt, werden ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO um Regelungen ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Die einzelnen Verfahrensordnungen werden einander so weit wie möglich angeglichen. Einschränkungen gibt es jedoch in Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozessen, weil hier - anders als bei außergerichtlicher Rechtsdienstleistung - umfangreiche Kenntnisse erforderlich sind. Nach geltendem Recht muss sich ein Mandat in bestimmten Verfahren wie vor den Bundesgerichten, vielen Berufungsverfahren, zivilrechtlichen Prozessen vor Land oder Familiengericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Diese Regelungen werden beibehalten. Sofern in Gerichtsverfahren kein Anwaltszwang besteht, dürfen sich Mandanten künftig nur durch Anwälte, Beschäftigte oder unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei sowie unentgeltlich tätige Volljuristen oder Streitgenossen vertreten lassen. Die entgeltliche professionelle Vertretung soll allerdings grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwälte erfolgen.
- Mahnung durch Inkasso: Registrierte Inkassounternehmen dürfen das gerichtliche Mahnverfahren betreiben, wobei sie für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25 Euro erstattungsfähig sind.
- Vertretungsbefugnis: Personen, die nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht als Beistand in der Verhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unverändert vertretungsbefugt bleiben in steuerrechtlichen Angelegenheiten die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sowie Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wurden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.
Bundestag beschließt Reform der Rechtsberatung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetz: BGBl 2007 I S. 2840
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 29.01.08