Sozialrecht -

Arbeitslosengeld nach Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung

Das Arbeitslosengeld ist nach einer Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu bemessen.

BSG, Urt. v. 03.12.2009 - B 11 AL 42/08 R

Darum geht es:

Die behinderte Klägerin absolvierte von 2001 bis 2005 im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme eine Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin in einem Berufsbildungswerk. Anstelle einer Ausbildungsvergütung erhielt sie von der Beklagten ein Ausbildungsgeld in Höhe von 93,00 € monatlich. Im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 8,18 € täglich unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender mit Ausbildungsvergütung (17,07 € täglich). Mit der Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten, Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend der erworbenen beruflichen Qualifikation (64,40 € täglich) zu leisten, hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nur Ausbildungsgeld von der Beklagten bezogen, tatsächlich also kein Arbeitsentgelt erzielt.

Für die von der Beklagten vorgenommene Bemessung unter Zugrundelegung der tariflichen Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender gibt es keine Rechtsgrundlage. Unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, aus Vereinfachungsgründen die fiktive Bemessung für alle Versicherungspflichtverhältnisse vorzusehen, denen kein Arbeitsentgelt zugeordnet werden kann, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.12.09