Sozialrecht -

Novelle zur Künstlersozialversicherung

Das Bundeskabinett hat eine Novelle zur Künstlersozialversicherung beschlossen, um deren finanzielles Fundament zu stärken.

Die Künstlersozialversicherung bezieht freiberufliche Künstler und Publizisten in die Pflichtver­sicherung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein.

Finanziert wird sie rund zur Hälfte über Beiträge der Versicherten, zu ca. 30 Prozent über die Künstlersozialabgabe der Verwerter und zu rund 20 Prozent über einen Bundeszuschuss. Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Versicherten hat sich der Finanzbedarf der Künstlersozialver­sicherung in den letzten Jahren erheblich erhöht.

Auf der Versichertenseite wird mit dem Gesetz ein neues Instrument zur wirksameren Erfassung der gemeldeten Einkommen der versicherten Künstler und Publizisten geschaffen. Die bisherige Prüfpraxis durch die Künstlersozialkasse wird durch eine regelmäßige und dauerhafte Befragung einer jährlich wechselnden Stichprobe der Versicherten verstärkt. Die Befragten geben ihr tatsächliches Einkommen der vergangenen vier Jahre sowie mögliche Einkünfte aus nichtkünstlerischer bzw. nicht-publizistischer Tätigkeit an. Das jährliche Schätzverfahren zur Beitragsbemessung, das wegen der schwankenden Einkommen der freiberuflichen Künstler und Publizisten notwendig bleibt, wird durch die Befragung der Versicherten ergänzt.

Vom nächsten Jahr an wird der Künstlersozialabgabesatz 5,1 Prozent betragen und damit gegenüber 2006 um 0,4 Prozent abgesenkt. Die Künstlersozialkasse kann die Abgabe mit ihren Mitteln nicht vollständig durchsetzen. Diese Aufgabe wird deshalb auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung übertragen.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft bereits heute alle Arbeitgeber in Deutschland auf ihre Abgabepflicht gegenüber der Sozialversicherung - auch für die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit. In diesem Rahmen wird die Rentenversicherung künftig zusätzlich feststellen, ob und in welcher Höhe ein Unternehmen künstlersozialabgabepflichtig ist. Die Neuregelung ermöglicht eine vollständige Prüfung der Abgabepflicht. Sie leistet auch einen Beitrag zur Entbürokratisierung, weil künftig beide Prüfungen zusammengefasst erfolgen.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 13.12.06