Sozialrecht -

Rücknahme der GKV-Mitgliedschaft bei Falschangaben

Eine Krankenkasse kann die Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben zu den Vorversicherungszeiten gemacht. 

Darum geht es 

Der Kläger ist selbständig als Tischler tätig. Im Jahr 2020 versuchte er, nachdem er zu diesem Zeitpunkt bereits seit acht Jahren privat krankenversichert gewesen war, mithilfe eines Versicherungsmaklers als freiwilliges Mitglied in die GKV zu wechseln.

Der Versicherungsmakler nutzte dabei einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre – wie den Kläger – unkompliziert aufzunehmen.

Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Nachfolgend wurden dem Antrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland (Polen) beigefügt. 

Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch nach Rückfragen bei dem zuständigen polnischen Versicherungsträger fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren.

Ein Jahr nach dem Beitritt hob die Krankenkasse die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Dem Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt. Er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen den Rücknahmebescheid hat der Kläger Klage erhoben. Vor dem Sozialgericht Berlin hatte er zunächst Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und nunmehr zugunsten der Krankenkasse entschieden.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bestimmt, dass der GKV solche Personen beitreten können, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. 

Nach Vollendung des 55. Lebensjahres können Personen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in die GKV wechseln. Die erschwerte Rückkehr in die GKV soll verhindern, dass die gesetzlichen Krankenkassen allein das erhöhte Krankheitsrisiko der älteren Generation tragen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig.

Auch habe die Krankenkasse das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann beim BSG die Zulassung der Revision beantragen. 

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.08.2026 - L 16 KR 441/25

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 09.09.2026

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